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Satzung des Vereins   Angstfrei e.V.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.06.2005 in 12357 Berlin

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Angstfrei e. V.“  

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll im Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2  Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziele des Vereins sind sozialschwache und HIV-Betroffene oder Aids-
erkrankte Kinder im Freizeitbereich zu unterstützen und zu führen durch die Förderung der Jugendhilfe und Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

2. Der Verein erreicht seine gesetzten Ziele insbesondere durch

a. Das Durchführen von Kurzreisen, vorwiegend auf Bauernhöfe, und Ausflügen für Kinder kostenfrei mit Hilfe von ehrenamtlichen Mitgliedern. Kinder sollen das bäuerliche Landleben kennen lernen. Die Arbeit mit Tieren und Pflanzen entdecken und mit den Tieren in Kontakt kommen. Der Bauernhof hat als Lernort eine große Bedeutung. Auf dem Bauernhof, in der Natur und mit Tieren, können die Kinder viel entdecken, erforschen und erlernen; alle Sinne werden dabei angesprochen. Ein weiches Fell spüren, die Wärme des Körpers, der liebevollen Umgang Mensch und Tier erleben und einen ersten Kontakt zum Tier herstellen, das sind viele tiefe Erlebnisse. Mit Diesen Erfahrungen werden die betroffenen Kinder auf das weitere Leben motiviert. Auch während des Bauernhofsaufenthalts werden die Kinder motiviert bei jeder Mahlzeit mitzuwirken. Der tägl. Kochkurs für die Hauptmahlzeit sollen die Kinder selbständig Planen und mit entsprechender Hilfestellung ausführen.

b. Gesunde Ernährung steht hier im Vordergrund.
Weitere Kochkurse, unter Leitung der Kinder mit entsprechender Hilfestellung .Von ehrenamtlichen Helfern, sollen wöchentlich in geeigneten Räumen in 
Berlin/Umgebung stattfinden.

c. Information der Öffentlichkeit über die notwendigen Maßnahmen der
Jugendpflege bzw. Kinderpflege in diesen Bereichen. Aufklärung zum Abbau von Diskriminierungen der Betroffenen

d. Betreuungen in Freizeiteinrichtungen durch ehrenamtliche Helfer um Eltern   der betroffenen Kinder zu entlasten

e. Hilfen in wirtschaftlichen Notlagen der betroffenen Kinder, in denen die zuerst anzusprechenden Behörden und Hilfseinrichtungen nicht helfen können oder dürfen

f.  Das Weitergeben von Informationen über andere Kinderinitiativen, sowie die Weitergabe von Informationen über andere Institutionen und Hilfsorganisationen für hilfsbedürftige, körperlich oder seelisch behinderte Kinder ohne oder mit nur einer Bezugsperson

g. Freizeitgestaltung für HIV-positive und Aidserkrankte Kinder zusammen mit nicht infizierten Kinder mit Hilfe von ehrenamtlichen Betreuern

h. Die ehrenamtlichen Mitglieder sammeln Spenden durch persönliche, telefonische oder schriftliche Werbemaßnahmen


§ 3  Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

1. Die Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband wird angestrebt.


§ 5  Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftjahres.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung einberufen. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Gegen diesen Ausschluss kann vor einem ordentlichen Gericht Einspruch eingelegt werden. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

6. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.


§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlichen zu zahlenden Beiträge regelt.

2. Bei der Aufnahme in den Verein haben ordentliche und fördernde Mitglieder eine einmalige Spende als Aufnahmegebühr zu zahlen.

3. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben, fördernde aktive Mitglieder können die Höhe regelmäßiger Beitragszahlungen selbst festsetzen.

4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 7  Organe des Vereins

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand


§ 8  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidende Fragen von grundsätzlicher Bedeutungen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

h. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

j. Beschlussfassung über die Übernahme oder Aufnahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

k. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins


2. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

5. Über die Beschlüsse, soweit zum Verständnis deren Zustandekommen, und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen ist erforderlich eine Niederschrift durch den Schriftführer oder dessen Vertretung anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem Vorstand unterschrieben

6. Es wird zu jeder Mitgliederversammlung eine Anwesenheitsliste durch den Protokollführer erstellt.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Regierungsbehörde oder Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei der Auflösung, bei Entziehen der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das gesamte Vermögen an das Deutsche Kinderhilfswerk Berlin übergeben werden und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.

Urk.Nr.24945 NzFa.f.Körperschaften 27/660/6031